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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 84 übt. Da ich ihn persönlich kenne, hoffte ich wenigstens hier auf eine faire Be- handlung. Dass er meine Eingabe an der Kommissionssitzung mit den Worten: «Ich stelle auch in meiner Tätigkeit fest, dass man nicht immer mit dem Richter einverstanden ist. Es können auch Fehler passieren. Dies ist jedoch kein Grund so- gleich einzuschreiten» vom Tisch wischt, lese ich später erstaunt im Sitzungspro- tokoll. Wie ich diesem entnehme ist es ihm wichtiger mit den Richtern ein gutes Einvernehmen zu haben, als die Bürger wenn nötig, als Aufsichtsstelle, vor die- sen zu schützen. Dies erklärt vielleicht auch die mir bekannte jahrelange lasche Aufsicht und Untätigkeit der Rechtspfle- gekommission im Falle des früheren Staatsanwaltes, unter dessen Ära zahl- reiche Straftäter wegen Verjährung oder überlanger Verfahrensdauer nicht mehr oder nur noch mit Samthandschuhen belangt werden konnten. Zugleich hat dieses Verhalten den Steuerzahler tau- sende von Franken gekostet. Besser schneidet der Finanzdirektor ab. Als Landamann war er zu dieser Zeit im Kanton Obwalden zugleich auch Ombudsstelle. Ich fühle, wie er jeweils aufrichtig betroffen unserer Geschichte folgte. Auch spüre ich, dass er ernsthaft versucht hat, Lösungen zu finden. Wie ich vermute, konnte er sich leider intern nicht durchsetzen, trotzdem gewinnt er bei uns mit seiner menschlichen Art. Den gegnerischen Anwalt könnte man evtl. zu den Gewinnern zählen. Sicher kann er für die immer wieder kopierten, vielfach nichts aussagenden, seiten- langen Eingaben ans Gericht ein sattes Honorar einstreichen, da ich mir nicht vorstellen kann, dass er in diesem Fall auf Erfolgsbasis arbeitet. Das Risiko in diesem Prozess hätte er bestimmt nicht tragen wollen. Durch seinen Misserfolg hat er aber auch bestimmt Vertrauen und Ansehen bei seinen Auftraggebern verloren. Sein arrogantes Auftreten und seine verschiedenen Gratwanderungen haben dazu beigetragen, dass ich vor meinem ehemaligen Schulkollegen kei- ne Achtung mehr habe. Dank dem Bundesgerichtsurteil konnte auch aufziehendes Unheil vom Grund- buchamt Obwalden abgewendet wer- den. Was wäre wohl mit all den Verträ- gen geschehen, welche schon jahrelang mit gleichem Wortlaut beurkundet und eingetragen wurden? Es wären sicher einige gewesen, da es sich beim ent- sprechenden Wortlaut um eine schweiz- weit angewandte Standardformulierung bezüglich Kaufpreisbestimmung han- delt. Das Urteil des Bundesgerichtes ist für alle schweizerischen Grundbuchäm- ter eine Bestätigung ihrer sorgfältigen Arbeit, hätte das Bundesgericht anders entschieden, würde das Grundbuchamt Obwalden in diesem Prozess auch auf der Verliererseite stehen. Auf der Verliererseite steht für mich auch die Anwaltskommission. Sie hat es geschafft, für Obwaldner Verhält- nisse in einer ansehnlichen Schnel- ligkeit ein Urteil zu fassen und dieses vor Rechtskraft sogar noch zu ver- breiten. Mit gleicher Geschwindigkeit musste ich aber auch wieder feststel- len, dass das Urteil nie rechtskräftig wurde, da die nächsthöhere Instanz die dagegen erhobene Beschwer- de guthiess. Etwas mehr Bedenkzeit