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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 76 gar nicht detailliert auf die Aufsichts- beschwerde eingeht. Tendenziell ist er aber der Meinung, dass es sich nicht um eine Datenschutz- oder Amtsge- heimnisverletzung handelt, wurden doch die vertraulichen Informationen und die nicht rechtskräftigen Urteile nur unter Beamten ausgetauscht, die der Schwei- gepflicht unterstehen. Das heisst, unter der Käseglocke der Verwaltung geniesse ich als Bürger keinen Datenschutz, trotz ansonsten stets vorgeschobenen Grund- werten wie Gewaltentrennung oder Un- schuldsvermutung etc. Gleichzeitig reicht unser Notar und seine beiden Anwaltspartner beim Verhöramt Obwalden eine Strafanzeige ein wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Aufgrund von Ausständen bei den or- dentlichen Verhörrichtern, welche die fraglichen Mitglieder der Anwaltskom- mission, gegen welche sich die Strafan- zeigen richten, kennen, wird der Fall zur Bearbeitung einer nicht im Kanton Ob- walden wohnenden, ausserordentlichen Verhörrichterin zur Bearbeitung zuge- stellt, die nun wiederum vom Oberge- richtspräsidenten eingesetzt wird. Man darf daher gespannt sein, wie die Sache weitergeht. Um es vorweg zu nehmen, auch dieses Verfahren nimmt wieder be- denkliche Züge an. Im Rahmen der Analyse des Falles im Jahre 2011 im Rahmen einer Rechts- verzögerungsbeschwerde (dazu später) wurde von einem Anwalt und Notar, welcher sich als ausserordentlicher Gerichtsschreiber mit dem ganzen Fall beschäftigt hat, dazu folgendes festgehalten: «Im Weiteren hätte der Ent- scheid der Anwaltskommission erst nach Rechtskraft der Notariatskommis- sion weitergeleitet werden sollen. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte aufschiebende Wirkung. Die Orientierung der Notariatskommission vor der Rechtskraft wäre m.E. dann gerechtfertigt gewesen, wenn vorgängig ein transparenter Meinungsaustausch zwischen den beiden Kommissionen stattgefunden hätte oder die Gefahr bestanden hätte, dass die beiden Kom- missionen widersprechende Entscheide gefällt hätten. Soweit ich mich er- innere, war jedoch das Verfahren vor der Notariatskommission – zumindest faktisch – sistiert worden (…). Für mein Dafürhalten war die Orientierung der Notariatskommission verfrüht.» 21. Verwaltungsgericht und Aufhebung des Urteils der Anwaltskommission Es hört sich sicher etwas verrückt an, aber während den letzten Jahren ha- ben wir im Zusammenhang mit un- serem Rechtsfall immer auch wieder einmal etwas zu feiern gehabt. Heute stossen wir auf die Gutheissung der Beschwerde unseres Notars und sei- ner beiden Partner an bezüglich der