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sein Wille geschehe

75 Sein Wille geschehe 20. Aufsichtsbeschwerde und Strafverfahren Ich habe immer versucht für mein mir zustehendes Recht zu kämpfen und bin vielfach gegen verschlossene Türen ge- rannt. Mein Umfeld und gute Freunde haben mich dabei immer wieder unter- stützt und getragen. So bleibe ich mit meinem Notar und seinen Partnern wei- terhin in Kontakt, denn für sie ist der Fall, der mit unserem einfachen Kaufrechts- vertrag vor Jahren begonnen hatte, noch nicht ausgestanden. Ich verstehe auch, dass diese jetzt endgültig genug haben, wie sie von Gerichts- und Aufsichtsbe- hörden fast verfolgend behelligt werden, und sie sich fortan nicht mehr alles ge- fallen lassen wollen. Ich weiss mittler- weile zu gut, dass es sich hier lohnt für seine Rechte einzustehen. Da sie vom Datenschutzbeauftragten trotz etlichen Nachfragen keine Antworten bekommen haben, verbleibt ihnen nichts anderes, als die Sache auf strafrechtlichem Wege, wegen des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses, abklären zu lassen. Auch reichen sie gegen die Anwaltskom- mission bzw. gegen deren Mitglieder beim Regierungsrat des Kantons Obwal- den eine Aufsichtsbeschwerde ein. Dies alles, nachdem die Anwaltskommission sich weigert, sich für ihr Verhalten mit dem verfrühten Versand ihres ehrver- letzenden, ungültigen Urteiles an nicht beteiligte Stellen zu entschuldigen. Für diese ist es scheinbar normal, nicht rechtskräftige Urteile weiterzugeben. Mit der Aufsichtsbeschwerde soll durch den Regierungsrat festgestellt werden, dass das Verhalten der Anwaltskom- mission nicht zulässig ist, zumal wenn die Dokumente noch Informationen über nicht beteiligte Drittpersonen enthalten. Da im Kanton Obwalden der Regierungs- rat die Anwaltskommission wählt, ist er die vorgesetzte Stelle und hat darüber zu entscheiden. Die drei betroffenen Rechtsanwälte ma- chen als Beschwerdeführer geltend, es habe für diese Weiterleitung des Ent- scheides der Anwaltskommission an die Notariatskommission, am gleichen Tag, an welchem der Entscheid auch ihnen zu- gegangen ist, kein Anlass und damit kei- ne Rechtfertigung bestanden. Einerseits habe die Notariatskommission mit zwei der Betroffenen überhaupt nichts zu tun, insbesondere da einer der Antwälte nicht als Notar tätig ist. Andererseits habe auch keine zeitliche Notwendigkeit für diese Zustellung vor Rechtskraft bestan- den, zumal die Anwaltskommission den Fall fast während zwei Jahren in Bear- beitung gehabt habe. Wenn schon, dann hätte mit der Zustellung des Entscheides mindestens zugewartet werden müssen, bis klar gewesen sei, dass dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werde. Die Angelegenheit wird durch das Bil- dungs- und Kulturdepartement als inst- ruierendem Departement betreut und so weit aufbereitet, dass der Regierungsrat entscheiden kann. Der Regierungsrat entscheidet, dass sich die Anwaltskom- mission richtig verhalten habe. Im We- sentlichen stellt er sich auch auf den Standpunkt, dass man diesen Punkt im Rahmen des Verwaltungsgerichtsver- fahrenshättevorbringenundrügenmüs- sen, weshalb der Regierungsrat auch