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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 68 werden gerade diese Grundsätze und die des Datenschutzes von den gleichen Leuten mit Füssen getreten. Der Inhalt des Urteils der Anwaltskom- mission gegen unseren Notar interes- siert mich, obwohl es später vom Ver- waltungsgericht Obwalden, besetzt mit einem ausserordentlichen, ausserkan- tonalen Gerichtsschreiber, vollständig aufgehoben wird. Damit werden unser Notar sowie auch seine beiden Büro- partner vollumfänglich rehabilitiert. Was ich im Urteil der Anwaltskommissi- on auf über 30 Seiten zu lesen bekomme, ist ungeheuerlich (dieses Wort brauchte der Obergerichtspräsident in unserem Fall mehrfach in andern Zusammen- hängen) und löst bei mir nur noch Kopf- schütteln aus. So schreibt man unserem Notar, warum es für ihn keine Veranlassung gab, sich für die Gültigkeit seines für uns erstell- ten Kaufrechtsvertrages einzusetzen. Er sei ja damals der Auffassung gewe- sen, dass das Kantonsgericht ein krass falsches Urteil gefällt bzw. er den Kauf- rechtsvertrag richtig beurkundet habe, darum hätte er auch keine Haftung be- fürchten müssen. Weiter hält man ihm vor, dass ihm niemand eine Sorgfalts- pflichtverletzung hätte vorwerfen kön- nen, da er in seinem Kaufrechtsvertrag eine übliche Umschreibung des Kauf- preises verwendet habe. Die Anwaltskommission schreibt weiter, dass das Bundesgerichtsurteil der bis- herigen Rechtsprechung und der gän- gigen Lehre entspreche. Damit seien unsere seinerzeitigen Schadenersatz- ansprüche an ihn alle haltlos gewesen und er hätte einem Prozess mit an ihn gerichteten Schadenersatzansprüchen «gelassen entgegensehen» können. Er sei selber schuld, dass er uns seiner- zeit nicht hängen liess. Nach Meinung der Anwaltskommission hätten wir sel- ber schauen müssen, wie wir den Weg bis ans Bundesgericht schaffen. Ich muss fast bei jedem Satz mehr- mals ansetzen, so unglaublich ist, was hier steht. Da stellen doch das Kan- tons- und Obergericht (ersteres ohne Antrag einer Partei) fest, dass unser Kaufrechtsvertrag einen gravierenden Formfehler aufweise und daher nichtig sei, und vom Präsidenten der Anwalts- kommission, welcher gleichzeitig als Kantonsgerichtspräsident II waltet, wird unserem Notar jetzt plötzlich vorgewor- fen, er hätte ja wissen müssen, dass der Vertrag rechtsgültig sei und somit im Ergebnis die Instanzen der Obwaldner Gerichte versagt hätten. Ich frage mich, warum hier und jetzt plötzlich alles so klar ist und warum dann nicht spätes- tens das Obergericht als zweite Instanz die scheinbar klare Sachlage hätte er- kennen müssen. Ich verstehe die Gerichtswelt nicht mehr, erneut wird meine Einstellung zu die- sen Personen erschüttert. Vom Gericht werden wir hier nur noch als Ware be- handelt, hinter unserem Rücken wird versucht den Schaden für Richter in Grenzen zu halten. Notabene zeigt hier ein Richter und mit ihm die unter seiner Leitung arbeitende Anwaltskommissi- on schwarz auf weiss auf, wie man ihrer Ansicht nach Mandanten betreuen soll. Ich bin unserem Notar und seinem Büro