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sein Wille geschehe

65 Sein Wille geschehe 18. Disziplinarverfahren Als ich einige Zeit später erfahre, dass gegen unseren Notar sowie seine beiden Büropartner im Zusammenhang mit un- serem Gerichtsfall ein Disziplinarverfah- ren von der Anwaltskommission eröffnet worden ist, verstehe ich die Juristerei überhaupt nicht mehr. So hat doch nicht nur das Bundesgericht festgestellt, dass unser Kaufrechtsvertrag durch den No- tar formgültig und damit absolut korrekt ausgestellt wurde. Auch hat sich unser Notar während der Zeit, in welcher die Obwaldner Gerichts- instanzen fälschlicherweise behaupte- ten, eben dieser Kaufrechtsvertrag wei- se einen gravierenden Formfehler auf und sei deshalb nichtig, nie aus der Ver- antwortung geschlichen, vielmehr hat er sich für die Gültigkeit seines damals ausgestellten Dokumentes eingesetzt! Und gerade dieser Einsatz soll ihm jetzt zum Verhängnis werden? Ich kann mir vorstellen, dass Notare ver- urteilt werden, wenn sie beispielsweise ungültige Urkunden erstellen und sich dann der Verantwortung und dem Scha- den entziehen wollen. Nicht aber dann, wenn ein Notar vor Gericht versucht zu beweisen, dass sein Vertrag, welcher er im Auftrag zweier Parteien, die sich über den Inhalt einig waren, erstellt hat, form- gültig ist. Dass er dabei seine Mandanten unterstützt, welche nie den Antrag stell- ten, der Kaufrechtsvertrag sei ungültig, ist aus meiner Sicht doch eher lobens- wert. Er versucht beiden Parteien zu ihrem Recht zu verhelfen, da beide den Vertrag vor Gericht als gültiges Doku- ment vorlegen. Sicher ist es auch sein gutes Recht, für die Feststellung zu kämpfen, dass sein Vertrag eben nicht formungültig ist, zu- mal wenn er im Laufe seiner «Notari- atskarriere» noch dutzende von gleich oder ähnlich lautenden Kauf- und Vor- kaufsrechtsverträge erstellt hat. Denn diese wären ja allesamt auch formnich- tig, was zu einem riesigen Haftungsfall führen könnte, für den gerade dieser Notar ja auch einzustehen hätte. Langsam bekomme ich die Vermutung, dass der Rachefeldzug von gewissen Instanzen nun gegen Fliege Nr. 2, un- seren Notar, fortgesetzt wird. Die Tat- sache, dass der Präsident der Anwalts- kommission Obwalden auch gleichzeitig als Kantonsgerichtspräsident II waltet, macht meine diesbezüglichen Befürch- tungen nicht kleiner. Bestimmt ist auch er nicht erfreut über die Anschuldigun- gen, welche wir im Vorfeld gegen die Obwaldner Gerichte erhoben haben. Nachdem das Gericht seinerzeit erklärt hat, dass unser Vertrag nicht gültig sei, sind wir mit unserem Notar und seinem Büro immer mehr zu einer Schicksals- gemeinschaft zusammengewachsen. Obwohl unser Fall für uns in der Zwi- schenzeit abgeschlossen ist, interes- siert mich deshalb ihr Schicksal, sind wir es doch, welche ihn durch den Auf- trag der Ausstellung eines Kaufrechts- vertrages und unsere Schadenersatz- forderung an sein Büro letztlich in diese Lage gebracht haben. In einem Gespräch erfahre ich, dass der seinerzeitige Beschluss, uns im fort-