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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 4 also einem Testament, eventuell später eines seiner uns bekannten Patenkin- der als Begünstigte, als neuen Nach- barn, einsetzen könnte. Für uns stimmt diese Möglichkeit und wir sind damit einverstanden, diesen Vertragspunkt im zu erstellenden Kaufrechtsvertrag auf- zunehmen. Bald sind auch alle weiteren kleinen De- tails bereinigt und unser Notar übergibt den so abgefassten Vertragsentwurf dem Grundbuchamt Obwalden zur Vor- prüfung. Das Grundbuchamt sieht kei- ne Veranlassung am Urkundenentwurf etwas zu beanstanden und stellt die Eintragung ins Grundbuch in Aussicht. Da Kari alleinstehend ist, schlagen wir ihm vor, den Vertragsentwurf auch noch seiner ebenfalls in Wilen lebenden Schwester zu zeigen. Es ist uns nicht bekannt, dass sie Einwände gegen den Vertrag erhoben hat, zumal ja ihr Sohn einer von Karis Göttibuben ist und somit Aussichten auf dessen Nachlass hat. So kommt es, dass wir den Kaufrechtsver- trag Anfang 2001 gemeinsam beim No- tar unterschreiben. Dieser wird beglau- bigt und beim Grundbuchamt Obwalden gegen Zahlung einer Gebühr von meh- reren hundert Franken eingetragen. Beide Vertragsparteien sind zufrieden und sehen in diesem Punkt sorgenfrei in die Zukunft. Mit einem Kaufrechtsvertrag gewährt eine Partei (der Kaufrechtsgeber) der anderen Vertragspartei (der Kaufrechtsnehmer) das Recht, unter gewissen Voraussetzungen einseitig und ohne weitere Zustimmung des Kaufrechtsge- bers – durch so genannte Ausübung des Kaufrechts – eine Sache (das Kauf- rechtsobjekt) zu erwerben. Es beinhaltet ein Recht, aber keine Pflicht, zum Zeitpunkt, in welchem die definierten Bedingungen erfüllt sind, das Kauf- recht auszuüben. Das Kaufrecht ist nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls häufig anzutreffenden Vorkaufsrecht. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechten besteht darin, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechtes immer einen so genannten Vorkaufsfall voraussetzt, z.B. einen Verkauf an eine andere Person. Erst wenn ein sol- cher Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Vorkaufsberechtigte seiner- seits das Vorkaufsrecht ausüben und hat damit den Vorrang vor der anderen Partei, welche zunächst den Kauf der entsprechenden Sache beabsichtigt hat. Das Kaufrecht geht tendenziell weiter als das Vorkaufsrecht, weil der Kaufrechtsberechtigte bei gegebenen Voraussetzungen dieses ausüben und die fragliche Sache erwerben kann (aber nicht muss), ohne dass zuvor ein Vorkaufsfall eintreten muss. Im vorliegenden Fall geht es um das Kaufrecht am vorgenannten Grundstück am Sarnersee. Das Kaufrecht wurde gegenseitig gewährt, somit hatten beide Seiten beim Vorversterben der anderen Seite bzw. bei einem allfälligen Ver- kauf das gleiche Recht, das Kaufrecht auszuüben und den Eigentumsüber- gang der in Frage stehenden Parzelle zu verlangen.