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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 44 Strazzer arbeitet schnell und präzis und reicht Ende Januar 2008 die Beschwer- de beim Bundesgericht in Lausanne ein. Nach der Zahlung eines weiteren Kos- tenvorschusses von Fr. 8500.– heisst es jetzt warten! Am 16. Juni 2008 bin ich als Lehrab- schlussexperte der Zentralschweizer Landschaftsgärtner im Einsatz, als ich auf meinem Handy-Display wiederholt Anrufe meiner Partnerin feststelle. Da sie weiss, dass wir während den Prüfungsar- beiten nicht gestört werden sollten, muss es wichtig sein! In der nächsten Pause rufe ich sie deshalb umgehend zurück. Überglücklich informiert sie mich, dass das Bundesgericht unsere Beschwerde gutgeheissen und damit die vorherge- henden Urteile der Obwaldner Gerichte aufgehoben hat. Die Prüflinge schauen mich fragend an, nachdem ich einen lau- ten Jauchzer von mir gegeben habe. Das Urteil des Schweizerischen Bundes- gerichts (4A_24/2008) erreicht uns un- erwartet schnell bereits 142 Tage nach Eingabe unserer Beschwerde. Zum Ver- gleich: Alleine die erste Instanz in Obwal- den brauchte dafür über 1400 Tage, d.h. zehnmal länger! Nicht unerwartet, aber trotzdem äusserst erfreulich fällt das Urteil aus. Unsere Beschwerde wird vollumfänglich gutge- heissen. So belehrt das Bundesgericht die Obwaldner Gerichte, dass der Begriff «wertvermehrende Aufwendung» durch- ausgebräuchlichistundsichbeispielswei- se im Mietrecht, Steuerrecht und bäuerli- chen Bodenrecht wieder findet. Peinlich, dass gerade beide Gerichtsinstanzen in einem im Steuerwettbewerb aufstreben- den Kanton davon nichts wissen. Weiter steht im Urteil, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Be- griff «wertvermehrende Aufwendung» lasse sich nicht objektiv bestimmen. Den 1/10 Miteigentumsanteil am Nebenhaus könne jedoch nicht zu den vermehren- den Aufwendungen gezählt werden, da sie nicht direkt am Kaufrechtsgegen- stand selbst vorgenommen worden sind, darum sei für diesen Miteigentumsanteil keine Entschädigung geschuldet. Eventuell ist dem Bundesgericht das Ri- siko eines weiteren Fehlurteils zu gross. Deshalb entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst und verzichtet darauf, die Streitsache den Obwaldner Gerich- ten zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Entsprechend weist das Bundesgericht das Grundbuchamt Obwalden direkt an, die Eigentumsübertragung vorzuneh- Zu guter Letzt hält das höchste Schweizer Gericht fest, dass das Kan- tons- und Obergericht des Kantons Obwalden im beschriebenen Fall Bundesrecht verletzt haben. men. Vorgängig bezahlen wir den seiner- zeit in Kaufrechtsvertrag vereinbarten Kaufpreis zuzüglich dem Betrag für den späteren Einbau eines Ofens. Zu erwäh- nen ist, dass dieser Betrag von Anfang an von den Prozessparteien klar definiert und auch nie bestritten wurde. Nur die Obwaldner Gerichte behaupteten auch hier ohne Antrag der Parteien, dass sich