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sein Wille geschehe

43 Sein Wille geschehe eingereicht werden muss. Leider konnte ich ja erst mit dem Urteil des Kantonsge- richts Obwalden, somit nach fast vierJah- ren, überhaupt erkennen, wie dilettan- tisch unser Prozess geführt wurde. Denn erst nach vier Jahren bekamen wir ein Urteil, welches alle vorhergehenden Ab- klärungen und Beweismassnahmen des Kantonsgerichts als vollkommen über- flüssig enttarnte. Denn niemand, auch nicht die Gegenpartei, hat bis zu diesem Zeitpunkt erwartet oder sogar beantragt, dassunserprozessbildenderKaufrechts- vertrag die geforderten Formvorschriften nicht erfülle und deshalb nichtig sei. So lässt es sich natürlich leicht sagen man hätte sich früher beschweren müssen! Das Obergericht schreibt weiter, dass in einem Prozess die Phase der Beweis- führung vor jener der Urteilsfindung zu erfolgen habe. Während erstere über- wiegend von den Anträgen der Parteien abhänge,istdiezweitePhase–unddamit auch die Rechtsfrage der Formgültigkeit des Kaufrechtsvertrages – Sache des Gesamtgerichtes. Somit sagt das Ober- gericht, dass die Abklärung einer Ver- tragsgültigkeit nicht zur Beweisführung gehöre, sondern Sache des Gesamtge- richtes nach dessen Gutdünken sei. Für mich sind Formvorschriften klare Re- geln, welche bereits bei der Beweisfüh- rung, somit im ersten Schritt, überprüft werden müssen. In unserem Fall geht es ja nicht um emotionelle Fragen, son- dern um die Ausübung eines Kaufrech- tes, welches vertraglich notariell beur- kundet und in Grundbuch eingetragen wurde. Mir werden mit der abgewiesenen Beschwerde Verfahrenskosten von Fr.1727.– auferlegt. Trotzdem stelle ich schon fast belustigt fest, dass sogar hier die witzige Regel § 1, «Der Chef hat immer Recht!» und § 2 «Sollte er ein- mal nicht Recht haben, gilt automatisch § 1» angewendet wird, einfach etwas juristisch verpackt. 15. Letzte Hoffnung: Bundesgericht! Alle diese verschiedenen Abklärungen und Überlegungen beeinflussen unse- ren Entschluss, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts beim Schweize- rischen Bundesgericht in Lausanne ein- zureichen positiv. Langsam spüre ich Rückenwind und bin froh, bei der letzten Instanz angelangt zu sein. Beim Bundesgericht erwarte ich den nötigen Sachverstand und ab- solute Unabhängigkeit. Zum ersten Mal in diesem langen Prozess habe ich das Gefühl kein Bürger zweiter Klasse zu sein. Uns wird Dr. René Strazzer aus Zürich als Anwalt für das Bundesgerichtliche Verfahren empfohlen. Dr. Strazzer ist als seriöser, genauer und versierter Rechtsanwalt bekannt. Jetzt springt auch die Berufshaftpflicht- versicherung von unserem Notar auf den fahrenden Zug und beteiligt sich fortan an den Kosten.