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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 42 gen sind. Die Gespräche mit unserem Anwalt, dessen Briefe und der Schrift- verkehr mit dem Anwalt von Karis Mut- ter und seinem Bruder hat er scheinbar aus seinem Erinnerungsvermögen ge- strichen, vielleicht sind diese aber auch ganz einfach in seinem Pendenzenberg untergegangen. In den Schlussbemerkungen seiner Stellungnahme schreibt er, es sei zu be- rücksichtigen, dass die mit dem Fall be- traute Gerichtsschreiberin längere Zeit krankheitsbedingt ausfiel und schliess- lich ein ausserordentlicher Gerichts- schreiber eingesetzt worden sei. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass der Prozess damit die entscheidende Wende nahm, da sich jetzt erstmals jemand die Frage stellte, ob der Kaufrechtsvertrag überhaupt formgültig sei. Wenn ich den Brief unseres Anwaltes nochmals lese, in welchem er nach fast zwei Jahren Prozess schreibt, dass der Gerichtsprä- sident über die Aktenlage «nicht sehr gut im Bild» zu sein scheint, kann ich mir gut vorstellen, dass er den Fall ohne grosse Konzeptinstruktionen den Ge- richtsschreibern übergeben hat. Ohne deren Arbeiten gross zu kontrollieren, ist der Prozess so wahrscheinlich erst- mals in die eine und nach dem Wechsel des Gerichtsschreibers in die andere Richtung verlaufen. Zeit und Geld spie- len dabei anscheinend keine Rolle, diese wenden andere auf, die Prozessparteien und die unbeteiligten Steuerzahler. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 lehnt das Obergericht des Kantons Ob- walden meine Beschwerde ab. In der Stellungnahme wird aufgeführt, dass grundsätzlich eine Aufsichtsbeschwer- de vor dem Abschluss eines Verfahrens Gut geschützt durch höhere Mächte!