Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

sein Wille geschehe

41 Sein Wille geschehe richt die Überprüfung des Rechtsgeschäftes in Erwägung zog, so hätte das Gericht ebenfalls von Amtes wegen Sachverhaltsabklärungen treffen müs- sen. Andererseits fehlt mir sowohl im Urteil des Kantonsgerichts wie auch in jenem des Obergerichts der nötige Praxisbezug und eine Auseinanderset- zung mit der Frage, zu welchen grundbuch- und beurkundungsrechtlichen Folgen die Nichtigkeit des Kaufrechtsvertrages führen würde.» 14. Aufsichtsbeschwerde Der Obergerichtspräsident ist auch be- fangen, um die Aufsichtsbeschwerde, welche wir nun im Juni 2007 gegen den Kantonsgerichtspräsidenten OW einrei- chen, zu bearbeiten und tritt auch hier in den Ausstand. Vorgängig bestimmt er noch gleich seine Stellvertretung, was mich ehrlich gesagt nicht einmal mehr erstaunt. Scheinbar kann man in Aus- stand gehen und gleich seinen Stellver- treter organisieren, damit bei der Beur- teilung ja nichts schief geht! Natürlich kann ich gegen diese Einset- zung der mir nicht bekannten Person, welchealsStellvertreterinfungierensoll, Einwendungen erheben. Trotz schlechter Erfahrungen vertraue ich jedoch der ein- gesetzten Ersatzrichterin. Die Aufsichts- beschwerde reiche ich ein, nachdem ich vom Präsidenten der Rechtspflegekom- mission und Vertretern des Regierungs- rates dazu ermuntert werde. In meiner Beschwerde bemängle ich, dass der Richter bei der Prozessführung ohne Konzept vorgegangen ist. Sonst hätte er sich nicht erst nach vier Jahren, in de- nen er verschiedene Beweiserhebungen machte, den grundsätzlichen Gedanken darüber gemacht, ob unser Kaufrechts- vertrag die gesetzlichen Formvorschrif- ten überhaupt erfülle. Keinem Bank- lehrling käme es in den Sinn, bei einem Check die Unterschrift zu prüfen ohne zuerst festzustellen, ob der Check sel- ber echt ist. DerKantonsgerichtspräsidentOWwehrt sich in seiner Stellungnahme zu meiner Anschuldigung, dass er vorerst alleine die Frage der Gültigkeit der Form des Kaufvertrages hätte prüfen müssen und bei Feststellung deren Nichtigkeit, den Prozess sofort hätte abschliessen können, indem er moniert, dass die Parteien durch ihre Anträge den Pro- zessgegenstand weitgehend bestim- men würden und das Gericht diesen zu folgen habe. Eine fragwürdige Aussage, wenn ich mich daran erinnere, dass er ohne Parteiantrag feststellte, dass un- ser Kaufrechtsvertrag nichtig sei. Es ist schon bedenklich, dass der Richter sich scheinbar schon zu Prozessbeginn von den Parteien leiten lässt und sich nicht die Grundsatzfrage stellt, ob der Vertrag, um den prozessiert wird, über- haupt alle Formvorschriften erfüllt. Der Kantonsgerichtspräsident OW schreibt in seiner Stellungnahme auch, dass bei ihm nie direkt Beschwerden über den schleppenden Prozessgang eingegan-