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sein Wille geschehe

39 Sein Wille geschehe Alles klar (e Sicht)?! Thun ist er einer der führenden Experten in der Schweiz in Sachen Grundbuch. Er hält zudem explizit fest, dass er den zur Diskussion stehende Kaufrechtsvertrag gemäss bernerischer Praxis ebenfalls eintragen würde, da nach seiner Sicht die Bestimmbarkeit des Kaufpreises ge- geben ist. Langsam scheint unser kleiner Kauf- rechtsfall, welcher die Obwaldner Ge- richte scheinbar überfordert, auch die Medien zu interessieren. Im Frühling erscheint ein Bericht im «Beobachter», der die gemächliche Arbeit und die un- verständlichen Entscheide der Gerichte beschreibt. Bei der der Analyse des Falles im Jahre 2011 im Rahmen einer Rechtsver- zögerungsbeschwerde (dazu später) wurde von einem Anwalt und Notar, welcher sich als ausserordentlicher Gerichtsschreiber mit dem ganzen Fall beschäftigt hat, dazu folgendes festgehalten: «Ich bin überzeugt, dass die Behördenmitglieder des Kantons- und Ober- gerichts nach bestem Wissen geurteilt haben. Die sorgfältige und dichte Begründung des Urteils des Obergerichts zeigt, dass der Entscheid rechts- theoretisch vertretbar war. Nichtsdestotrotz waren die Urteile des Kantonsgerichts und des Obergerichts formell und materiell falsch. Einerseits war die Verletzung des rechtlichen Gehörs gravierend. Selbst wenn zutreffend ist, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts von Amtes wegen zu prüfen ist, so gehört wohl selbstver- ständlich auch die Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen zu den Pflichten des Gerichtes. Die Parteien hatten nur den Sachverhalt vorgetragen, den sie für die Beurteilung des Falls als relevant erachteten. Wenn das Kantonsge-