Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 38 Die Geschichte zum Urteil des Oberge- richtes gleicht der des Kantonsgerich- tes. Positiv hervorheben kann ich den wesentlich strafferen Ablauf und die Tatsache, dass am Ende das Obergericht den Kostenrekurs von Karis Mutter und seinem Bruder gutgeheissen hat und die ganzen Kosten nun ganz uns auferlegt werden. Das ist der erste Rekurs, der in unserem Prozess gutgeheissen werden muss, weitere werden folgen. Positiv ist sicher auch die Tatsache, zu wissen, im nächsten Schritt mit dem Bundesgericht in Lausanne vor eine Gerichtsinstanz zu treten, bei der ich nicht als vermeintli- cher Querulant abgestempelt bin. Das Negative ist schnell erzählt. Die Appellation in unserer Sache wird vom Obergericht abgewiesen, im Wesentli- chen mit den gleichen Argumenten wie vor Kantonsgericht. Die Prozesskosten steigen weiter und haben die Höhe von Fr. 100000.– bereits überschritten. Die nach dem Ausstand des Obergerichts- präsidenten noch verbleibenden Richter stellen zudem fest, dass trotz bestehen- der Dienstanleitung auch im Steuerrecht nicht immer klar sei, was werterhalten- de und wertvermehrende Aufwendungen sind und wie diese zu berechnen seien. Jetzt frage ich mich wirklich, wie die Steuerverwaltung Obwalden es schafft, bei der Veranlagung von Grundstückge- winnsteuern zu einem richtigen Resultat zu kommen, wenn scheinbar auch beim Obergericht niemand den Begriff «wert- vermehrende Aufwendungen» kennt. Unser Anwalt Professor Dr. Giger nimmt das Urteil des Obergerichtes sehr ent- täuscht entgegen. Er erklärt uns, dass er dem Gericht in seiner Appellations- schrift u.a. mit zahlreichen Zitaten aus seinem «Berner Kommentar» und auch unter Hinweis auf andere massgebliche Autoren klar dargelegt hat, dass es bei den im öffentlich beurkundeten Kaufver- trag nicht bezifferten (und auch nicht be- zifferbaren) wertvermehrenden Aufwen- dungen um einen Nebenpunkt geht, der nicht unter den Beurkundungszwang fällt. Am Schluss seiner Erklärungen mun- tert er uns zu einem Gang vors Bundes- gericht auf. Hier sieht er gute Chancen für eine Beschwerde. So schreibt er uns: «Ich kann klar aufzeigen, dass die Rechtsauffassung der Obergerichtes be- züglich Beurkundungszwangs falsch ist. Ebenfalls kann ich aufzeigen, dass die zahlreichen Verweisungen des Oberge- richtes auf meinen Kommentar an der im Fall massgebenden Rechtsfrage vor- beigehen bzw. dass die entsprechenden Feststellungen in meinem Kommentar gar nicht auf den vorliegenden Sachver- halt passen.» Anfragen an weitere anerkannte und viel zitierte Spezialisten bestätigen unseren Verdacht, dass die Obwaldner Gerichte sich nun komplett in die falsche Rich- tung verrannt haben. So schreibt uns der bekannte Autor und Professor Alfred Koller, welcher auch vom Bundesgericht regelmässig zitiert wird, wenn es um Fragen des Sachenrechts geht: «Wäre ich Bundesrichter, würde ich die Be- schwerde schnurstracks gutheissen.» Dr. iur. Roland Pfäffli sieht die Sache ebenso.AlsLehrbeauftragteranderUni- versität Freiburg, Notar und Grundbuch- verwalter des Kreisgrundbuchamts X in