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sein Wille geschehe

37 Sein Wille geschehe Gemäss Art. 30 der Bundesverfassung hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Aus- standsregeln sollen neben den institutionellen Sicherungen (Unabhängigkeit der Gerichte von Regierung und Verwaltung) die für einen korrekten Prozess erfor- derliche Offenheit des Verfahrens im Einzelfall und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Damit soll auch das Vertrauen der Prozessparteien in die Justiz ge- stärkt werden. Zu unterscheiden sind der Ausstand und die Ablehnung. Die Vorschriften über den Ausstand dienen der Förderung des Vertrauens in die Justiz und ihre Beachtung liegt im öffentlichen Interesse. Eine Gerichts- person darf an der Verhandlung und Beurteilung eines Rechtsstreites des- halb dann nicht teilnehmen, wenn es ihr an einem gesetzlichen Erfordernis für das Amt mangelt oder ihr die zur Besonnenheit und Willensfreiheit erfor- derlichen Eigenschaften fehlen (z.B. Vorbefassung mit der konkreten Sache, die zu beurteilen ist; Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei). Ist ein solcher Fall gegeben, dann muss der betreffende Richter von sich aus in den Ausstand treten. Die Regeln über die Ablehnung von Gerichtspersonen dienen anders als der Ausstand primär dem Interesse der Parteien. Deshalb können auch die am Prozess beteiligten Parteien bei Vorliegen bestimmter Gründe den Antrag stellen, dass ein oder mehrere Gerichtspersonen sich in den Ausstand zu be- geben hätten (z.B. wenn sich ein Richter während des Verfahrens persönlich negativ oder geringschätzig über eine Partei äussert). Wird ein entsprechen- der Antrag gutgeheissen, muss der betreffende Richter das Richtergremium (meist 3 oder 5 Richter beurteilen grössere Fälle) verlassen und an seine Stelle tritt dann ein anderer Richter, mit welchem das Richtergremium dann wieder ergänzt wird. fehler im Kaufrechtsvertrag fest. Ich kann mir vorstellen, dass der Gegenan- walt über die Schützenhilfe, welche ihm das Kantonsgericht ohne irgendeinen Antrag gegeben hat, hocherfreut ist. Nachdem der Obergerichtspräsident von unseren Appellationsabsichten Kenntnis bekommt, tritt er überraschend in den Ausstand, nachdem er uns vor wenigen Monaten, als wir ihm in anderem Zu- sammenhang die entsprechende Frage unterbreitet haben, noch schriftlich be- stätigt hat, er sei in unserem Fall nicht befangen, da er den Fall materiell nicht kenne und auch keine Kenntnis der Ak- ten habe. Seine Beweggründe für diesen plötzlichen und überraschenden Kurs- wechsel bleiben für mich schleierhaft. Daher findet unser Appellationsverfah- ren vor Obergericht Obwalden ohne den ordentlichen Präsidenten statt. Schein- bar wollte er diese grosse Verantwor- tung nicht tragen.