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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 36 mehrenden Aufwendungen» sei zudem im Steuergesetz des Kantons Obwalden, wie auch in den Steuergesetzen prak- tisch aller anderen Kantone genau um- schrieben und der Wert nach objektiven Kriterien bestimmbar. Ansonsten würde das Steuergesetz bei Objektaufwendun- gen ja nicht in der Lage sein, Abgren- zungen zu erstellen und zu berechnen. Insbesondere bei der Festlegung von Grundstückgewinnsteuern, bei welchen dieser Begriff zentral sei, gebe es eine umfangreiche Praxis, was wertvermeh- rend und was direkter Unterhalt sei. Professor Dr. Giger zeigt auch auf, dass keine der Parteien sich je auf einen Formmangel des Kaufrechtsvertrages berufenhat.Eristdeshalbsehrerstaunt, dass das Kantonsgericht ein Urteil fällte, ohne dass dazu ein Parteiantrag gestellt wurde und ohne dass die Parteien und die damit vom Urteil betroffenen über- haupt die Möglichkeit hatten, sich zu diesem Punkt noch zu äussern. Nach der Appellationserklärung flat- tert uns vom Obergericht eine weite- re Kostenvorschuss-Rechnung über Fr.10000.– ins Haus, zahlbar innert zwanzig Tagen. Zumindest das Einfor- dern von Geld scheinen die Gerichte im Griff zu haben. In Appellation gehen übrigens auch Ka- ris Mutter und sein Bruder. Ihr Anwalt reicht einen Kostenrekurs ein, um gegen die nicht nachvollziehbare Kostenvertei- lung der ersten Instanz vorzugehen. Die Gegenpartei kehrt den Stecker schnell und stellt nach über vier Jahren Prozess jetzt plötzlich auch einen Form- Mit grosser Verantwortung gut bezahlt im Ausstand.