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sein Wille geschehe

35 Sein Wille geschehe wesentliches Element eines jeden Kaufvertrages sei, fehle im vorliegenden Fall dieser wesentliche Punkt. Denn vorliegend sei nicht der zutreffende, wirklich gewollte Kaufpreis beurkundet worden. Daher sei bei der Verurkun- dung vor dem Notar gegen die Formvorschrift von Art. 216 Abs. 2 OR vers- tossen worden. Der ganze Kaufrechtsvertrag sei deshalb formungültig bzw. sogar nichtig. Nichtig heisst, dass der Vertrag so zu behandeln ist, wie wenn er nie unterzeichnet worden wäre. Aus einem nichtigen Vertrag können kei- nerlei Rechtswirkungen abgeleitet werden. Das Kantonsgericht hält fest, dass dieser Frage solche Wichtigkeit zukom- me, dass es diesen Punkt auch ohne Antrag einer der am Prozess betei- ligten Parteien zu beachten habe. Es bleibe den Parteien vorbehalten, die Bestimmbarkeit durch eine Fixierung des Kaufpreises zu beseitigen, den Vertrag neu zu beurkunden und auf dieser Grundlage den Eintrag zu wieder- holen. Andernfalls bleibe nur die Rückabwicklung offen. Die Praxis der Notare in der Schweiz ist eine Andere und der widerspricht das Urteil des Kantonsgerichts Obwalden. In der ganzen Schweiz werden Kaufrechte mit entsprechender Umschreibung des Kaufrechtspreises aner- kannt und deshalb im Grundbuch eingetragen. 13. Obergericht Da ich zwischenzeitlich von vielen Spe- zialisten gute Ratschläge erhalten habe, die in alle Richtungen zielen, überlege ich mir, den im Urteil vom Kantonsgericht mehrfach zitierten Professor Dr. Hans Giger direkt per Telefon anzufragen, was er von der Leistung des Kantonsgerich- tes hält und ob er die entsprechenden Aussagen, die ihm vom Kantonsgericht unterstellt werden, tatsächlich so ge- macht hat. Professor Giger ist, als ich ihm von unserem Fall erzähle, über- haupt nicht erfreut, wie seine Schriften in unserem Fall missbraucht werden. Deshalb ist er bereit, mit uns in Appel- lation zu gehen und uns vor Obergericht zu begleiten. Mir ist es wichtig, dass der vom Kantonsgericht mehrfach zitier- te Professor und Buchautor Dr. Giger mich jetzt als Anwalt vertritt und den Gerichtsbehörden direkt sagen kann, wie sie ihn in ihrem Urteil falsch zitiert haben. Deshalb beschliessen wir, vor zweiter Instanz unseren bisherigen An- walt auszutauschen und mit Professor Dr. Giger in den Ring zu steigen. In seiner Appellationserklärung vom Mai 2007 erklärt Professor Dr. Giger den Obwaldner Kollegen, wo und wes- halb sie ihn falsch zitieren. Der schein- bar dem Kantonsgerichtspräsidenten OW sowie dem ganzen Kantonsgericht nicht bekannte Begriff der «wertver-