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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 34 ben, würde ich Mutter und Bruder diese Kosten zurückerstatten. Langsam wird mir die Juristensprache zu trüb und ich überlege mir, wer bereit und fähig ist, mich in die nächste Instanz zu begleiten. Auch melde ich mich bei unserem Notar, Robert Ettlin, und fordere ihn auf, den scheinbar nichtigen Vertrag als Haft- pflichtfallseinerVersicherungzumelden. Sofort nimmt er mit seiner Haftpflicht- versicherung Kontakt auf. Diese erklärt vorerst, dass wir eine Schadenminde- rungspflicht hätten, was für uns kon- kret heisst, dass wir den Fall noch eine Instanz auf eigene Kosten weiterziehen müssen. Erst wenn die obere kantonale Instanz ebenfalls feststellt, dass unser Notar einen ungültigen Vertrag erstellt hat, würden sie aktiv und sich entspre- chend auch an den weiter entstehenden Kosten beteiligen. Notar Robert Ettlin ist vom Urteil schockiert, hat er doch schon früher dutzende Kaufrechtsverträge mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut aus- gestellt und diese sind allesamt ohne Beanstandung und gegen Gebühren im Grundbuch Obwalden eingetragen wor- den. Schweizweit dürften hunderte wenn nicht gar tausende solcher Verträge ab- geschlossen worden sein. Sind diese jetzt wegen des Urteilsspruchs aus dem kleinen Kanton Obwalden plötzlich alle- samt null und nichtig? Gemäss Ansicht unseres Notars wi- derspricht dieses Urteil der geltenden Grundbuchpraxis. Seine Anwaltskanzlei will uns im weiteren Verfahren beglei- ten, geht es doch auch um ihren Ruf und grundsätzlich darum, dass festge- stellt wird, dass unser Notar damals für zwei verschiedene Parteien, die das ausdrücklich so gewollt haben, einen rechtsgültigen Kaufrechtsvertrag er- stellt hat, der auch so zu vollziehen ist. Wir sind sehr froh und dankbar, dass uns nach Jahren endlich jemand ohne lange Diskussionen unterstützt, sowohl moralisch wie auch finanziell. Das Kantonsgericht stellt sich mit seinem Urteil auf den Standpunkt, dass das mit öffentlicher Urkunde vom 1. Februar 2001 begründete Kaufrecht nicht rechtsgültig begründet worden ist. Das Kantonsgericht bemängelt da- bei die von Notar Dr. Robert Ettlin verwendete Formulierung in Zusammen- hang mit dem Kaufrechtspreis. Der Kaufrechtspreis war definiert worden mit der Klausel, wonach der Ausübungspreis für das Kaufrecht Fr. 600000.– «zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen» betragen soll. Das Kantons- gericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass die Vertragsparteien des Kaufrechts vom 1. Februar 2001 nicht festgelegt hätten, was sie unter den genannten «wertvermehrenden Aufwendungen» überhaupt verstehen. We- der sei klar, nach welcher Methode wertvermehrende Aufwendungen fran- kenmässig zu bestimmen seien, noch sei genauer bestimmt worden, was darunter verstanden werde. Aus diesen Gründen sei der Kaufpreis gemäss dieser Urkunde weder bestimmt noch bestimmbar. Weil der Kaufpreis ein