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sein Wille geschehe

33 Sein Wille geschehe «Standort Promotion Obwalden», in welchem man sich Sorgen um die allge- mein bekannte lange Verfahrensdauer von Prozessen vor Obwaldner Gerichten machte. Als Verfasser und Notar unse- res Kaufrechtsvertrages ist die Gelegen- heit jetzt günstig, um zurückzuschlagen. Diese Vermutung steht auch vor dem Hintergrund, dass das Kantonsgericht die sogenannte Nichtigkeit unseres Ver- trages festgestellt hat, ohne dass dafür je ein Parteiantrag gestellt wurde. Das Kantonsgericht und vor allem der für den Prozess hauptverantwortliche Prä- sident sagen damit auch, wir wissen es besser als ihr alle. Die schweizweit seit Jahrzehnten praktizierte Formulierung des Ausübungspreises für das Kaufrecht sei in allen anderen Kantonen wie auch in diesem Vertrag falsch! Wer entgegen der Grundbuchpraxis und ohne Nachfra- ge bei irgendeinem Grundbuch solche Aussagen macht, muss sich seiner Sa- che sicher oder einfach nur dumm sein. Der Kaufrechtsvertrag soll nun also we- gen diesem Zusatz zur Kaufpreisbestim- mung ungültig sein, denn deshalb sei der Kaufpreis nicht bestimmbar und so das gesamte Dokument nichtig. Mir scheint fast, dass dem Gericht dieser vermeintliche juristische Befreiungs- schlag von weiteren ‚Strategen’ zuge- steckt wurde und es diesen dankbar an- nahm. Ansonsten macht die vorgängig eingeschlagene Prozessstrategie mit al- len Abklärungen, Befragungen und Zeu- geneinvernahmen etc. ja definitiv keinen Sinn. Wie sich später zeigt, braucht der Kantonsgerichtspräsident OW diesen ‚Spezialisten’ nicht ein Leben lang dafür dankbar zu sein. Seine kecke Behauptung, unser Ver- trag sei nichtig, begründet das Gericht, indem es in seinem Urteil mehrfach einen Professor Dr. Hans Giger zitiert, welcher ein anerkannter Spezialist zu sein scheint und der sich als Verfasser von verschiedenen Schriften zum The- ma Kauf/Verkauf etc. ausweisen kann. Sehr überrascht bin ich auch über die Passage im Urteil, in welcher das Kan- tonsgericht schreibt, es bleibe den Par- teien vorbehalten, den Vertrag neu zu beurkunden und auf dieser Grundlage den Eintrag zu wiederholen. Schein- bar hat das Kantonsgericht noch nicht begriffen, dass sich hier zwei Partei- en um die Ausübung eines Kaufrechts streiten. Das Kantonsgericht hat zudem ohne Parteiantrag entschieden, unser Kaufrechtsvertrag sei nichtig. Mit die- sem Entscheid in der Tasche wird die Gegenpartei den Kaufrechtsvertrag si- cher nicht neu beurkunden lassen. Ich staune, wie man auf solche realitäts- fremde Gedanken kommen kann. Natürlich klingelt nach dem Urteil ge- gen uns auch wieder die Kasse, doch das ist mir längst egal, ich habe begrif- fen, dass wir hier gegen ein undurch- sichtiges System kämpfen müssen und dieser Einsatz noch einige zehn- tausend Franken kosten wird. Nicht begreifen kann ich, dass die Rich- ter Karis betagte Mutter und seinen Bruder, welche sich von Anfang nicht am Prozess beteiligen wollten, zum Dank dafür noch zum Tragen von Par- tei- und Prozesskosten von mehreren tausend Franken verurteilen. Für mich ist es sofort klar: Sollte dieser Urteils- spruch die nächsten Instanzen überle-