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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 32 Noch immer konsterniert, zu welchem Urteil das Kantonsgericht in unserem Fall gekommen ist, versuche ich als Justizlaie zumindest die Urteilsbegrün- dung zu verstehen. Das Kantonsgericht versucht seinen Entscheid mit einer feh- lenden Bestimmbarkeit des Kaufpreises zu begründen. Als wir den Kaufrechtsvertrag seinerzeit vom Notar erstellen liessen, machte er uns darauf aufmerksam, dass wir zur Er- füllung der Formvorschriften einen fes- ten Kaufpreis im Vertrag einsetzen und der Vertrag zudem öffentlich beurkundet werden muss. Im Anschluss daran sei der Vertrag dann im Grundbuch des Kan- tons Obwalden einzutragen. Natürlich waren wir seinerzeit sofort bereit, diese Formvorschriften lückenlos zu erfüllen, soll doch der Vertrag später bei Bedarf hundertprozentige Gültigkeit und Durch- setzbarkeit haben. Andererseits steht ein fixer Kaufpreis der Lebensrealität entge- gen, denn wir wissen ja nicht, wann wir dereinst das Kaufrecht ausüben werden. Je nachdem, wie lange die am Vertrag beteiligten Parteien leben, kann es ja Jahre oder sogar Jahrzehnte dauern, bis sich die Frage nach der Ausübung des Kaufrechtes stellt. In der Zwischenzeit sind beide Seiten frei, in ihr Objekt zu investieren und grössere Erneuerungen und Abänderungen daran vorzunehmen. Als Zusatz zum fest bestimmten Kauf- preis von Fr. 600000.– vereinbarten wir deshalb Folgendes: Für den doch sehr wahrscheinlichen Fall, dass zwischen der Unterzeichnung des Kaufrechtsver- trages und einer eventuellen Ausübung des Kaufrechtes eine Partei noch zu- sätzliche wertvermehrende Aufwendun- gen z.B. in Form von An- und Ausbauten tätigt, kann sie diese Kosten dem Kauf- preis aufrechnen. Gemäss unserem Notar ist das eine übliche Standardfor- mulierung, welche in Kaufrechts- und Vorkaufsrechtsverträgen absolut üblich ist, um zukünftige Veränderungen am Kaufobjekt preislich angemessen zu be- rücksichtigen. Um sicher zu gehen, dass der Kauf- rechtsvertrag im Grundbuch auch ein- getragen werden kann, hatte uns unser Notar zudem noch empfohlen, den Kauf- rechtsvertrag durch das Grundbuchamt vorprüfen zu lassen, damit alles seine Richtigkeit hat. Obschon uns das noch einige hundert Franken an Grundbuch- gebühren zusätzlich kostete, hatten wir uns zu diesem Schritt entschlossen, weil wir sicher gehen wollten, dass wir später keine Probleme haben. Das Grundbuch- amt hatte bei seiner Vorprüfung und bei ihrer späteren Eintragung der Urkunde in der Folge keine Einwände gegen diese Formulierung. Doch gerade in diesem Zusatz scheint das Kantonsgericht nach fast vier Jah- ren orientierungsloser Suche den Weg gefunden zu haben, wie es gleich zwei Fliegen auf einen Schlag treffen kann. Die erste geschlagene Fliege trägt wohl meinen Namen, den eines aufmüpfigen Bürgers, der es wagt, sich über einen schleppenden Prozessverlauf lauthals zu beschweren. Die zweite Fliege trägt den Namen Ro- bert Ettlin. Als Sekretär der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Obwalden verfasste er in deren Auftrag vor eini- ger Zeit ein Schreiben zuhanden der