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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 30 verlassen sind wir guten Mutes, end- lich zu unserem Recht zu kommen. Ge- spannt sind wir einzig darauf, welchen Kaufrechtspreis das Kantonsgericht aufgrund der vorliegenden Konstellati- on für angemessen ansieht. Das Urteil vom 27. Februar 2007 wird uns am 26. März 2007 schriftlich zugestellt und es offenbart sich damit auch die Un- fähigkeit des Kantonsgerichtspräsiden- ten OW. Dass dieser das Urteil gegen uns richtet, erscheint ihm in seiner Naivität wohl legitim, bin ich doch wegen meiner Aufsässigkeit von einigen Personen im Gerichtsgebäude an der Poststrasse 6 längst zu einem Querulanten erster Güte abgestempelt worden. In seinem 33-seitigen Urteil führt er lü- ckenlos auf, wie er allen Anträgen der Gegenpartei Folge geleistet hat und alle Beweisanträge und Zeugeneinver- nahmen über die Jahre behandelte und durchführte. Ruhmvoll schreibt er von seinen Mehrfachanfragen bei der Ein- wohnergemeinde Sarnen auf der Suche nach einem nicht existierenden Testa- ment. In all seinen Erwägungen häufen sich Abhandlungen, welche mit unserem Gerichtsfall schlussendlich überhaupt nichts zu tun haben. Fast heldenhaft stellt er sich nach jahrelangen Vorar- beiten, am Schluss seiner Abklärungen, jetzt auch die Gretchenfrage, ob der Kaufrechtsvertrag, um den es in diesem Prozess schlussendlich ja geht, die ge- setzlich vorgeschriebene Form einhält und ringt sich nach knapp vier Jahren zum für uns fatalen Urteilsspruch durch. Gemäss dem vollkommen überraschen- den Urteilspruch des Kantonsgerichts er- füllt unser Kaufrechtsvertrag die gesetz- lich vorgeschriebene Form nicht und der Vertrag ist deshalb nach seiner Auffas- sung nichtig. Nichtig heisst in der Fach- juristerei, dass der Vertrag derart grob falsch und rechtlich ungenügend ist, dass ihm die Durchsetzung versagt wird. Der Vertrag wird deshalb behandelt, wie wenn er nie abgeschlossen und unterzeichnet worden wäre. Dieses Verdammungsurteil erfolgt zu meiner Überraschung, obschon keine der Prozessparteien sich in den seitenfüllenden Rechtschriften je auf den Standpunkt gestellt hat, der Kaufrechts- vertrag sei nicht gültig. Im Prozess ging es zu keinem Zeitpunkt um die Gültigkeit dieses Vertrages, son- dern einerseits nur um die Frage, welche wertvermehrenden Aufwendungen zu welchem Preis zu entschädigen sind und andererseits um die Klärung, ob Kari ein Testament hinterlassen hat, welches im Hinblick auf den Kaufrechtsvertrag eine Auswirkung in dem Sinne hatte, dass ei- ner seiner Patenkinder einen Vorrang vor uns bezüglich Zuteilung der Haushälfte gehabt hätte. Nie war umstritten, dass der fragliche Kaufrechtsvertrag, den wir vor einem Notar unterzeichnet hatten und der vom Grundbuchamt Obwalden vorgeprüft und später ins Grundbuch eingetragen wurde, keine Gültigkeit haben sollte! Ohne vorerst näher auf die Urteilsbe- gründung einzugehen, stelle ich fest, dass der Kantonsgerichtspräsident OW den Fall erschreckend banal und ohne Konzept bearbeitet hat. Es ergibt doch keinen Sinn, sich Grundsatzfragen erst nach jahrelangen, prozessverzögernden und kostenintensiven Abklärungen zu stellen, bei denen sich später heraus-