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sein Wille geschehe

29 Sein Wille geschehe Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn einem Privaten das Verfahren über Gebühr verschleppt und dem Betroffenen sein Recht abgeschnitten wird. Dies kann beispielsweise dadurch passieren, dass ein Begehren während Jahren nicht oder nur zögerlich bearbeitet wird. Geschäftslast oder ausser- ordentliche Umstände sind in der Regel keine Rechtfertigungsgründe für derart verzögerte Verfahren. Das Rechtsverzögerungsverbot verpflichtet den Staat, angemessene Ent- scheidungsfristen sicherzustellen und deshalb auch zur effektiven Bereit- stellung der notwendigen personellen Kapazitäten, welche zur Wahrung die- ser Aufgaben nötig sind. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden. Ob eine Prozess- oder Verfahrensdauer angemessen ist, muss beurteilt wer- den nach der Natur des betreffenden Prozesses, nach dem Umfang der damit verbundenen Akten und Beweiserhebungen sowie ganz allgemein von wei- teren objektiven Umständen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festge- halten, dass eine unrechtmässige Verzögerung eines Entscheides und damit eine formelle Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn die zuständige Be- hörde sich zwar bereit zeigt, die Verfügung zu erlassen, sie aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu ei- nem Ende kommen soll, hat uns dann in der Folge davon abgehalten, wie zu- nächst geplant eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einzureichen. Auch der Obergerichtspräsident weist uns ja bereits daraufhin, dass eine allfällige Beschwerde mit den nun in Aussicht gestellten Aktivitäten des Kantonsge- richtes hinfällig würde. 12. Urteil der 1. Instanz Am 27. Februar 2007, somit fast vier Jahre nach Einreichung unserer Kla- ge, findet endlich die langersehnte Hauptverhandlung statt, mit welcher das Kantonsgericht das Verfahren ab- schliesst und zu einem Urteil gelangt. Die Verhandlung verläuft unspektaku- lär, beide Parteien begründen noch- mals ihre Anträge und halten daran fest. An der Hauptverhandlung gibt es weder massgebende neue Fragen des Gerichts noch der Parteien. Der Kan- tonsgerichtspräsident OW lässt auch nicht durchblicken, dass er – obwohl kein solcher Parteiantrag vorliegt – un- serem Fall eine ganz neue Wendung zu geben gedenkt. Als wir das Gerichts- gebäude an diesem kalten Februartag