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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 28 11. Rechtsverzögerungsbeschwerde oder nicht? Da wir jetzt mittlerweile eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde gegen den Kan- tonsgerichtspräsidenten OW in Erwägung ziehen, erkundige ich mich Ende Novem- ber 2006 bei der nächsthöheren Instanz, beim Obergerichtspräsidenten, schriftlich nach den Grundlagen einer solchen Be- schwerde. Er orientiert uns, dass die Be- arbeitungszeit für eine solche Beschwer- de, wenn er sie selber zu behandeln habe, ungefähr drei Monate betrage und im Falle des Unterliegens mit Gerichtskosten von ca. Fr. 800.– bis Fr. 1500.– zu rechnen sei. Der Obergerichtspräsident schreibt uns weiter, dass er eine allfällige Rechts- verzögerungsbeschwerde selber bear- beiten würde, da er trotz stattgefundenen Gesprächen mit uns sich mit der Sache materiell noch nicht befasst und deshalb keine Aktenkenntnisse habe und im Fall daher auch nicht befangen sei. Kurze Zeit später werde ich vom Ober- gerichtspräsidenten schriftlich darüber orientiert, dass die Hauptverhandlung für unseren Prozess nun auf den 27. Februar 2007 angesetzt wurde und das Urteil kurze Zeit später zu erwarten sei. Er fügt hinzu, dass unter diesen Um- ständen keine Veranlassung mehr zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehen dürfte, zumal eine solche nach Ergehen des Urteils gegenstandslos würde. Dieser äusserst glückliche Zufall, dass der Prozess nun innerhalb der Behand- lungsfrist einer in Aussicht gestellten Mach endlich was, der Pöbel sitzt mir im Nacken!