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sein Wille geschehe

27 Sein Wille geschehe wären. Die Alternative, mit der Heizung zuzuwarten und weiter extern zu wohnen, kommt für uns aber auch nicht in Frage. (Heute, zum Zeitpunkt des Buchverfas- sens, sind wir sehr froh, diesen nicht risi- koarmen Weg beschritten zu haben, denn entsprechend dem weiteren Prozessver- lauf hätten wir nach dem Hochwasser insgesamt noch zweieinhalb Jahre im Exil wohnen müssen. So lange dauerte es nämlich noch, bis wir endlich ein ent- sprechendes Urteil erwirkt hatten.) Nach einem halben Jahr sind die Reno- vationen praktisch abgeschlossen und wir können ins Haus zurückkehren. Zu verdanken haben wir dies in erster Linie der von der Gemeinde Sarnen zwischen- zeitlich eingesetzten dritten Erbenvertre- tung, welche auch für die Verwaltung des Gebäudes zuständig war. Nachdem be- reits zwei Vorgänger das Mandat entnervt abgegeben haben und ein Teil der Erben vorgängig schon unserem Nachbarn und Notar ein entsprechendes Mandat entzogen hatten, sucht er nun unbü- rokratisch nach Lösungen und ist dar- an interessiert, den betreuten Hausteil möglichst schnell zu vermieten, damit für die Erbengemeinschaft auch Ein- nahmen generiert werden. Die Schluss- abrechnung für die Gebäudereparatur exklusive Hochwasserschutz erreicht fast den Betrag von Fr. 700000.–. Wir sind froh, dass ein Grossteil über die Gebäudeversicherung gedeckt ist. Der Restbetrag bleibt an uns hängen. In einem zweiten Schritt bauen wir dann mit Einwilligung des Erbenvertreters und auf unsere Kosten einen Hochwas- serschutz für das gemeinsame Dop- pelhaus, um zukünftige Überflutungen endlich verhindern zu können. Nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers geht das gesamte Ver- mögen auf die Erbinnen und Erben über, das sie bis zur Teilung gemeinsam und einstimmig zu verwalten haben. Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns und der Einstimmigkeit erschwert oder verunmöglicht in vielen Fällen notwendige Verwaltungsmassnahmen. Besteht Uneinigkeit zwischen den Erbinnen und Erben und wird eine rati- onelle Verwaltung des Nachlassvermögens verunmöglicht oder erheblich erschwert, weil einstimmige Beschlüsse über notwendige Verwaltungs- massnahmen nicht mehr möglich sind und somit die Rechte des Nachlasses gegen aussen nicht mehr gewahrt werden können (z.B. dringender Liegen- schaftsunterhalt), so ist auf Begehren einer Erbin oder eines Erben durch eine staatliche Instanz eine Erbenvertretung einzusetzen, damit die Hand- lungsfähigkeit für den Nachlass aufrechterhalten werden kann. Für die Re- gelung rein interner Streitigkeiten unter den Erbinnen und Erben, die nicht mit der notwendigen Nachlassverwaltung verbunden sind, oder bezüglich blossen Meinungsverschiedenheiten über die Verwaltung der Erbschaft, ist die Erbenvertretung nicht angezeigt und kann solche Probleme damit auch nicht einer Lösung zuführen.