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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 14 das dem Erbenvertreter mit und dieser beauftragt die Kantonale Schätzungs- kommission mit einer amtlichen Schät- zung dieses Miteigentumsanteils. Der Präsident der Schätzungskommis- sion führt diese mit einem weiteren Mit- glied der Schätzungskommission durch und ermittelt dafür einem Wert von Fr. 9000.–. Wir teilen darauf der Gegen- partei mit, dass wir bereit sind, den so amtlich ermittelten Betrag zum Kauf- rechtspreis hinzuzuaddieren. So kom- menwirzusammenmitdemeingebauten Schwedenofen auf einen Kaufrechtspreis von total Fr. 615000.–, den wir zu zahlen bereit sind. Der Gegenanwalt wittert dar- aufhin aber gleich wieder eine Verschwö- rung und empört sich, die Schätzung sei nur eine reine private Gefälligkeitsschät- zung, welche die Schätzer erstellt hät- ten, weshalb es in der Folge zu keinem Vergleich kommt. Scheinbar sind solche Gefälligkeiten für den Gegenanwalt ein denkbares Mittel, entsprechende Pro- zesse zu beeinflussen. Vielleicht hat der Gegenanwalt in Anbetracht der Tatsache, dass sein Mandat schon bald zu Ende ge- hen könnte, aber auch nur übersehen, dass der Schätzungsbericht auf offiziel- lem Briefpapier der Kantonalen Schät- zungskommission des Kantons Obwal- den verfasst wurde und die Schätzung von den offiziellen Grundstückschätzern des Kantons durchgeführt wurde. Nach einer langen Zeit mit allen mög- lichen Fristerstreckungen der Gegen- partei, da ihr Anwalt scheinbar immer wieder wegen Ferienabwesenheit hinter seinen Pendenzenbergen den Überblick verliert, bringen die Schriftstücke der Replik und der Duplik substantiell keine wesentlichen Antragsänderungen. End- lich ist der Schriftenwechsel abgeschlos- sen und wir erwarten bald ein Urteil des Kantonsgerichtes. Doch wenn man mit dem Gerichtspräsi- dent OW zu tun hat, reichen finanzielle Mittel alleine nicht aus, um einen Pro- zess zu überstehen. Es braucht in grös- serem Masse vielmehr auch Zeit und Geduld. Jedes ordentliche Zivilverfahren wird mit einem so genannten «doppelten Schriftenwechsel» geführt, das heisst dass jede Partei zweimal die Möglich- keit hat, sich zur Sache resp. den Vorbringen der Gegenseite zu äussern. Da- her folgt auf die Klageschrift immer eine Klageantwort der Gegenpartei. Zu dieser Klageantwort können die Kläger im Rahmen der so genannten Replik Stellung nehmen. Die beklagte Partei hat dann mit der Duplik nochmals die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Damit trotz diesen vielen Rechtschriften das Verfahren nicht allzu sehr verzögert wird, setzt der Gerichtspräsident den Parteien für jede auszuarbeitende Rechtsschrift eine bestimmte Frist an, meistens 20 oder 30 Tage. Diese Frist kann bei zureichenden Gründen ein- oder sogar mehrmals erstreckt werden. So kommt es häufig vor, dass es nur schon bis zum Abschluss eines Rechtsschriftenwechsels über ein halbes Jahr dauert, falls die Fristerstreckungen durch die Parteien resp. ihre An- wälte ausgeschöpft werden.