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sein Wille geschehe

13 Sein Wille geschehe Wir erfahren deshalb erst später, dass er beim Verkauf des benachbarten Drei- familienhauses an seine Mieter einen Anteil am Saunaraum für sich behalten wollte. Kari war ein täglicher Saunagän- ger und wollte nicht auf fremdes Eigen- tum angewiesen sein. Diesen unselb- ständigen Miteigentumsanteil hat er in der Folge ohne unser Wissen auf seinen mit dem Kaufrecht belasteten Doppel- hausanteil übertragen. Diese Tatsache überrascht uns, insbesondere weil das Grundbuchamt Obwalden trotz unseres bestehenden Kaufrechtes einen solchen Eintrag ohne jegliche Information an uns vorgenommen hat. Es hat mit die- sem Eintrag zu unserem Erstaunen aber auch zugelassen, dass der Kaufrechts- gegenstand nachträglich ohne unser Wissen und Zustimmung verändert und die Situation damit sehr verkompliziert worden ist. Meines Wissens sollte doch gerade die Vormerkung unseres Kauf- rechtes uns davor schützen, dass am Kaufrechtsgegenstand solche Verän- derungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden können. Dass wir diesen Anteil nicht überneh- men wollen erscheint uns logisch, da wir erstens beim Verkauf von Karis neben- stehendem Dreifamilienhaus an seine damaligen Mieter nicht Vertragspartei waren und zweitens dieser Vertrag zeit- lich nach unserem Kaufrechtsvertrag unterzeichnet wurde. Da wir grundsätz- lich aber bereit sind, etwas zur Lösung dieses unnötigen Streites beizutragen, sind wir trotzdem einverstanden, für den Miteigentumsanteil, also für die Sauna- benützung im Nachbarhaus, einen rea- listischen Betrag zu bezahlen. Wir teilen sogar noch bei unserem Nachbarn und Notar liege, eine Unterstellung, welche unter Berufskollegen doch eher unüblich ist. Für den Gegenanwalt scheint dies aber offensichtlich eine gut vorstellbare Art zu sein, relevante Dokumente zu un- terdrücken. Die Gültigkeit unseres Kauf- rechtsvertrages an sich stellen sie jedoch nie in Frage. Da sie sich offensichtlich selber nicht sicher sind, ob ihre Testamentsversion standhält, beantragen sie die Feststel- lung eines wesentlich höheren Wertes für das Gebäude, welchen wir bezah- len müssten, falls sich doch kein Tes- tament finden sollte. Sie begründen das mit wertvermehrenden Einbauten im Haus, da nach Abschluss des Kauf- rechtsvertrages im Haus nachträglich ein Schwedenofen eingebaut worden ist. Da im Kaufvertrag explizit ein Aus- gleich für wertvermehrende Einbauten vorgesehen ist, stimmen wir diesem Begehren natürlich zu und sind bereit, zum ursprünglich im Kaufrechtsver- trag festgelegten Kaufrechtspreis von Fr.600000.– einen Zuschlag für diese Wertvermehrung zu bezahlen. Nicht zustimmen können wir hinge- gen der Forderung, den Erben weitere Fr.137500.– zu bezahlen, welche sie da- mit begründen, wir würden mit der Aus- übung des Kaufrechtes auch noch einen Miteigentumsanteil am Saunaraum des benachbarten Dreifamilienhauses über- nehmen. Für uns ist das ein ganz neuer Aspekt, denn bis zum heutigen Tag ha- ben wir keine Kenntnisse, unter welchen Bedingungen Kari noch vor seinem Tode sein angrenzendes Dreifamilienhaus an seine Mieter verkauft hat.