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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 12 Gemäss Zivilprozessordnung besteht das Recht, praktisch sämtliche Ent- scheide einer unteren Instanz an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, um die Sache nochmals einer Überprüfung zuzuführen. Dies gilt nicht nur für Endentscheide, sondern auch für so genannte prozessleitende Verfügungen, d.h. Zwischenentscheide, welche während des laufenden Hauptprozesses ergehen. Der Entscheid in Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz war so ein Zwischenentscheid. Der Weiterzug im Rahmen eines Rekurses oder einer Beschwerde ist regel- mässig kostenpflichtig, d.h. diejenige Partei, die unterliegt, hat jeweils Ge- richts- und Anwaltskosten zu bezahlen, welche schnell einige hundert bis tausend Franken betragen können. Bei einem Rekurs übermittelt zudem die untere Gerichtsinstanz sämtliche Akten an die obere Instanz, womit prak- tisch immer eine Verfahrensverzögerung einhergeht, da während der Zeit der Rekursbehandlung die Verfahrensakten der unteren Instanz für die wei- tere Fallbearbeitung nicht mehr zur Verfügung stehen. Entsprechend muss jeweils beurteilt werden, ob unter diesen Gesichtspunkten ein Weiterzug ei- nes Zwischenentscheides Sinn macht oder nicht. Um anderweitige Nachteile zu vermeiden, kann sich nach Würdigung aller Vor- und Nachteile deshalb ein Verzicht auf einen Rekurs aufdrängen, auch wenn die betreffende Partei mit der Verfügung inhaltlich nicht einverstanden ist. 7. Klageantwort und weiterer Schriftwechsel Karis Mutter und Bruder lassen sich von einem auswärtigen Anwalt vertre- ten und teilen durch ihn mit, dass sie, wie bereits von Anfang an mitgeteilt, auf eine Klageantwort verzichten und die Klage anerkennen. Die verbleiben- den Mitglieder der Erbengemeinschaft und damit unsere Gegenparteien hal- ten sich weiterhin an ihren Anwalt, meinen ehemaligen Schulkollegen. Er gilt, wie ich in der Zwischenzeit gehört habe, als ein bissiger Anwalt. Trotzdem beunruhigt mich dies nicht weiter, weil ich ebenso erfahren habe, dass er vor einigen Jahren selber vom Bundesge- richt wegen Falschbeurkundung ver- urteilt worden ist. Offensichtlich konnte er sich in diesem Verfahren selber nicht helfen. Mit der Klageantwort wird ersichtlich, dass die Gegenpartei noch immer davon überzeugt ist, dass Kari ein Testament erstellt hat. Ihr Anwalt ist sich da schein- bar etwas weniger sicher, stellt er doch den Antrag, dass wir beweisen müssten, dass eben kein Testament vorhanden sei. Ein etwas tollkühner Antrag, wenn man bedenkt, dass wir keine Erben, sondern lediglich Kaufrechtsberechtigte sind. Ihr Anwalt scheint sogar zu wissen, dass eine letztwillige Verfügung vermutlich