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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 10 bruar 2001 begründete Kaufrecht auszuüben. Als Kaufpreis sei der darin vereinbarte Preis von Fr. 600000.– sowie zusätzlich die Abgeltung von zwei wertvermehrenden Aufwendungen von total Fr. 15452.30 festzulegen. Der Betrag von Fr. 15452.30 setzt sich zusammen aus einem nach Unterzeich- nung des Kaufrechtsvertrages eingebauten Schwedenofen in der Höhe von Fr. 6452.30 sowie der Abgeltung eines Miteigentumsanteils von 1 /10 an einer benachbarten Liegenschaft, welcher Kari im Herbst 2001 erworben hatte und die mit der hier in Frage stehenden Liegenschaft so verknüpft wurde, dass der jeweilige Eigentümer dieser Liegenschaft automatisch auch Eigen- tümer dieses Miteigentumsanteils von 1 /10 wurde (so genannt unselbständi- ges Miteigentum). Der Miteigentumsanteil von 1 /10 betraf einen Saunaraum in einem benach- barten Gebäude. Kari hatte diesen Miteigentumsanteil beim Verkauf dieses benachbarten Gebäudes behalten, um nach dem Verkauf dieses Hauses un- mittelbar neben dem Kaufrechtsobjekt weiterhin die darin sich befindliche Sauna benutzen zu können. Da der Vertrag über diesen Miteigentumsanteil rund dreiviertel Jahre nach dem Kaufrechtsvertrag vom 1. Februar 2001 unterzeichnet wurde, wurde die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls welcher von den Kaufrechtsberechtigten abzugeltender Mehrwert durch die Verknüpfung dieses Miteigentumsanteils mit dem Kaufrechtsobjekt entstan- den war. Zwei der sechs Beklagten anerkennen die Klage und verzichten auf eine in- haltliche Klageantwort. Die übrigen vier Beklagten verlangen mit Klageant- wort vom 18. Juni 2003 im Wesentlichen, die Klage sei abzuweisen und im Sinne einer Vorfrage habe das Kantonsgericht vor der inhaltlichen Beurtei- lung der Kaufrechtsausübung verbindlich abzuklären, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung (ein Testament) hinterlassen habe, in welchem er eines seiner Patenkinder als Begünstigte betreffend die in Frage stehende Liegen- schaft eingesetzt habe. Für den Fall der Klagegutheissung wird verlangt, dass die Kläger für die Übertragung des in Frage stehenden Grundstücks einen hö- heren Kaufpreis von bis Fr. 743802.30 zu bezahlen hätten. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, sie seien überzeugt, dass Kari eine letztwillige Verfügung errichtet und irgendwo hinterlegt habe. Der Verstorbene habe sich ihnen gegenüber immer wieder geäussert und auch gegenüber Drittpersonen stets beteuert, er habe ein derartiges Testament errichtet. Zudem habe er durch einen Rechtsanwalt und Notar diverse Ent- würfe und Varianten für den Abschluss einer letztwilligen Verfügung ausar- beiten lassen. Entsprechend sei die Frage nach Errichtung einer letztwilligen Verfügung vorgängig verbindlich abzuklären.