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sein Wille geschehe

9 Sein Wille geschehe plante notwendige Hochwasserschutz ohne Verzögerung realisiert werden kann. Da wir das Doppelhaus in einer gemeinsamen wasserdichten Wanne ge- baut haben, müssen wir diese auch ge- samthaft höher setzen und verstärken, um einen wirksamen Hochwasserschutz für beide Gebäudehälften sicherstellen zu können. Massnahmen nur auf unse- rer Gebäudeseite würden nichts nützen. Da Karis Erben jedoch nicht bereit sind, in die Sicherheit des Doppelhauses zu in- vestieren, hoffen wir, dass der Richter die Streitsache schnell beurteilt, damit wir vor dem nächsten Hochwasser handeln und einen genügenden Gebäudeschutz realisieren können. Für uns ist klar, dass es sich jetzt nur noch um einige Monate handelt, bis das Kantonsgericht zum Urteil kommt, wo- nach der Kaufrechtsvertrag rechtsgültig ist, festgestellt werden kann, dass kein Testament besteht und entsprechend der vertraglich vereinbarte Kaufrechtspreis durch das Gericht definitiv bestätigt resp. bestimmt wird. Diese euphorische Einschätzung erfolgt zu einem Zeitpunkt, da wir den dama- ligen Kantonsgerichtspräsidenten OW und die Gepflogenheiten der Obwaldner Gerichte noch nicht kennen. Nachdem wir unsere Klage beim Gericht depo- niert haben, flattert uns zunächst ein Kostenvorschuss an das Gericht für den bevorstehenden Prozess ins Haus. Wir fragen uns, warum wir damals einen notariell beglaubigten Vertrag erstellen und diesen ins Kantonale Grundbuch eintragen liessen und jetzt trotzdem vor dem Richter stehen mit der Aufforde- rung, Fr. 15000.– Kostenvorschuss für den Prozess innert 20 Tagen einzube- zahlen, ansonsten werde die Klage gar nicht erst bearbeitet. Erstmals frage ich mich, wie Bürger zu ihrem Recht kom- men, welche über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen. Da alle Erben eines Nachlasses aufgrund der Regeln der Zivilprozessordnung eine so genannte «notwendige Streitgenossenschaft» bilden, müssen alle sechs Erben miteinander eingeklagt werden, auch wenn zwei von diesen von Anfang an mit der Ausübung des Kaufrechts einverstanden sind. Die Kläger beantragen im Rahmen ihrer Klage im Grundsatz, dass das Grundbuchamt Obwalden richterlich anzuweisen sei, die Eigentumsübertra- gung der in Frage stehenden Liegenschaft auf sie zufolge gültiger Ausübung des am 1. Februar 2001 begründeten Kaufrechtes im Grundbuch zu vollzie- hen. Im Gegenzug seien sie, die Kaufrechtsberechtigten, zu verpflichten, den Beklagten den Betrag von Fr. 615452.30, eventualiter einen anderen vom Kantonsgericht festgesetzten Betrag, als Kaufpreis für die Liegenschaft zu bezahlen. Als Begründung für die Klage wird angeführt, dass der Einwohnergemeinde Sarnen kein Testament eingereicht worden sei und auch sonst kein solches aufgefunden wurde. Entsprechend seien die Kläger berechtigt, das am 1. Fe-