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sein Wille geschehe

Sein Wille geschehe 8 haben entschieden, uns durch einen aus- wärtigen, nicht im Kanton Obwalden prak- tizierenden Anwalt vertreten zu lassen. Bereits hier wird uns klar, dass die Ge- genseite bereit ist, mit allen Mitteln zu möglichst viel Erbsubstrat zu kommen. Erwartungsgemäss verlassen wir das Gemeindehaus in Sarnen, ohne dass eine Einigung zustande gekommen ist. Zusammen mit unserem Rechtsanwalt analysieren wir die Argumente der Ge- genseite und können daraus entneh- men, dass diese nicht grundsätzlich an der Gültigkeit unseres Vertrages zweifeln, sondern dass sie knapp neun Monate nach Karis Tod noch immer der Meinung sind, dass Kari ein Testa- ment erstellt hat, welches noch irgend- wo versteckt sei. Zudem sind sie der An- sicht, dass für den Fall, dass sich wider ihrer Erwartungen doch kein Testament in Karis Nachlass finden sollte, der von uns vertraglich vereinbarte Kaufrechts- preis um rund Fr. 130000.– höher liegen müsste. Einige Erben meinen gar, den Inhalt des bislang nicht aufgefundenen Testa- ments zu kennen, wonach Kari das Haus bestimmt einem Göttibuben vermacht habe, womit der Kaufrechtsvertrag für uns ohnehin wertlos sei. So bildet sich aus den beiden Schwestern von Kari plötzlich eine Interessensgemeinschaft. Beide sind bereit für die vermeintlichen Rechte ihrer Söhne zu kämpfen. Man kann sich unschwer vorstellen, was pas- siert wäre, wenn einer dieser Söhne von Kari tatsächlich bevorzugt worden wäre. Die damals geltende Zivilprozessordnung verlangte, dass vor einem ordentli- chen Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht zwingend eine Friedensrich- terverhandlung durchgeführt wird, bevor eine Klage eingereicht werden kann. Das Verfahren vor dem Friedensrichter soll dazu dienen, dass die Parteien unter Mithilfe eines nicht beteiligten Dritten die Sache gütlich erledigen, da- mit kostenintensive und beide Parteien emotional belastende Prozesse wenn immer möglich vermieden werden können. Falls keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, wurde ein so genannter Weisungsschein ausge- stellt, welcher die klagende Partei dazu berechtigt hat, innert 60 Tagen beim Kantonsgericht eine Klage einzureichen. 6. Klage und Antrag auf Hochwasserschutz Unser Anwalt reicht deshalb am 14. März 2003 beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen die Erbengemeinschaft von Kari selig ein. Leider müssen wir for- mell die ganze Erbengemeinschaft ein- klagen, auch die uns gut gesinnte Mut- ter bzw. seinen Bruder. Die Klage erfolgt auf Übertragung des Grundeigentums zufolge Ausübung des Kaufrechtes. Gleichzeitig beantragen wir verfahrens- leitend, die leer stehende Doppeleinfa- milienhaushälfte sofort zu übernehmen, damit der bereits vorgängig mit Kari ge-